Ist es in deutschland eigentlich erlaubt den burton mit so einer deichsel zu transportieren wie die holländer das machen??
früher gab es mal so kleine achsen da hat man das auto mit den vorderrädern draufgestellt.
transport
Moderatoren: wilbur, aspannagel, Roadfalcon, Claus, Andy Rau
Du meinst einen Dolly, das gibt es immer noch:
Zu deiner ersten Frage:
Wir (2x Wohnmobil mit Burton auf Schlepp mit Triangel) sind im letzten Sommer auf dem Wege in den Harz in eine großschalige Kontrolle auf der Autobahn geraten.
Alle anwesende Beamten von Polizei und ADAC hatten sehr viel Interesse, haben uns aber unbehelligt weiterziehen lassen!
Zu deiner ersten Frage:
Wir (2x Wohnmobil mit Burton auf Schlepp mit Triangel) sind im letzten Sommer auf dem Wege in den Harz in eine großschalige Kontrolle auf der Autobahn geraten.
Alle anwesende Beamten von Polizei und ADAC hatten sehr viel Interesse, haben uns aber unbehelligt weiterziehen lassen!
Burton nr. 159 + 397
= "The Phoenix"
British Racing Green
= "The Phoenix"
British Racing Green
Schleppen
Hallo Wilbur,
ich muß zugeben sattelfest bin ich bei dieser Frage nicht !
Schleppen mit Triangel wie in Holland ist aber nach deutschem Recht wohl nicht erlaubt da Du hier einen 2-achsigen Anhänger dranhast, und das geht wohl nicht, es sei denn Du schleppst ab (wie mit seil oder Schleppstange. Dazu muss allerdings das geschleppte Fahrzeug besetzt sein und du darfts das nur über kurze Strecke tun.
Interessant ist die Verwendung von einem Hund (Dolly):
Ich hab zum Thema "Abschleppachse" mal etwas gegoogelt:
Mit der Fahrerlaubnisklasse B können hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Kräder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt, geführt werden. Soviel zur Fahrerlaubnis.
Problematischer scheint mir jedoch der Fahrzweck zu sein. Das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs ist ausschließlich unter dem Aspekt des Nothilfegedankens zu sehen. Abgeschleppt werden darf demnach nur ein nicht mehr betriebsfähiges Fahrzeug. Zusätzlich ist § 15a StVO zu beachten. Fahrerlaubnis-, versicherungs- und steuerrechtlich gibt es hier keine Probleme.
Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht als Anhänger betrieben werden. Erfolgt dies im Einzelfall doch, spricht man von Schleppen im Gegensatz zum Abschleppen (s.o.) Soll ein noch betriebsfähiges, aber nicht mehr zugelassenes Fahrzeug geschleppt werden z.B. im Rahmen einer Überführung- egal, ob mittels Abschleppachse, die im übrigen zulassungsfrei ist, oder mit Abschleppstange bzw. -seil - ist § 33 StVZO einschlägig, der für solche Zwecke eine Erlaubnis fordert. Diese Erlaubnisse werden z.B. Firmen des Kfz-Gewerbes als Dauererlaubnis erteilt.
Ohne Erlaubnis nach § 33 StVZO unterliegt das geschleppte Fahrzeug als Anhänger der Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerpflicht. Darüber hinaus braucht der Führer des schleppenden Fahrzeugs die FE-Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Masse von mehr 750 kg hat; auch der Führer des geschleppten Fahrzeugs benötigt die für dieses Fahrzeug erforderliche FE-Klasse.
Literatur zu dieser Thematik: Verkehrsdienst 2000, S. 58.
Demnach müsste wohl der Schlepp eines Burton oder Lomax (<750 kg) zulässig sein !
Alles sehr interessant, stell Dir mal nen rückwärts laufenden Lomax 223
vor ..........
Irritierte Grüsse
Claus
[/i]
ich muß zugeben sattelfest bin ich bei dieser Frage nicht !
Schleppen mit Triangel wie in Holland ist aber nach deutschem Recht wohl nicht erlaubt da Du hier einen 2-achsigen Anhänger dranhast, und das geht wohl nicht, es sei denn Du schleppst ab (wie mit seil oder Schleppstange. Dazu muss allerdings das geschleppte Fahrzeug besetzt sein und du darfts das nur über kurze Strecke tun.
Interessant ist die Verwendung von einem Hund (Dolly):
Ich hab zum Thema "Abschleppachse" mal etwas gegoogelt:
Mit der Fahrerlaubnisklasse B können hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Kräder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt, geführt werden. Soviel zur Fahrerlaubnis.
Problematischer scheint mir jedoch der Fahrzweck zu sein. Das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs ist ausschließlich unter dem Aspekt des Nothilfegedankens zu sehen. Abgeschleppt werden darf demnach nur ein nicht mehr betriebsfähiges Fahrzeug. Zusätzlich ist § 15a StVO zu beachten. Fahrerlaubnis-, versicherungs- und steuerrechtlich gibt es hier keine Probleme.
Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht als Anhänger betrieben werden. Erfolgt dies im Einzelfall doch, spricht man von Schleppen im Gegensatz zum Abschleppen (s.o.) Soll ein noch betriebsfähiges, aber nicht mehr zugelassenes Fahrzeug geschleppt werden z.B. im Rahmen einer Überführung- egal, ob mittels Abschleppachse, die im übrigen zulassungsfrei ist, oder mit Abschleppstange bzw. -seil - ist § 33 StVZO einschlägig, der für solche Zwecke eine Erlaubnis fordert. Diese Erlaubnisse werden z.B. Firmen des Kfz-Gewerbes als Dauererlaubnis erteilt.
Ohne Erlaubnis nach § 33 StVZO unterliegt das geschleppte Fahrzeug als Anhänger der Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerpflicht. Darüber hinaus braucht der Führer des schleppenden Fahrzeugs die FE-Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Masse von mehr 750 kg hat; auch der Führer des geschleppten Fahrzeugs benötigt die für dieses Fahrzeug erforderliche FE-Klasse.
Literatur zu dieser Thematik: Verkehrsdienst 2000, S. 58.
Demnach müsste wohl der Schlepp eines Burton oder Lomax (<750 kg) zulässig sein !
Alles sehr interessant, stell Dir mal nen rückwärts laufenden Lomax 223
vor ..........
Irritierte Grüsse
Claus
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28 Räder, 24 Zylinder, 700 PS, verteilt auf 8 Autos !